3.1 Das Gesuch der A.____ vom 8 April 2020 um Ersatz des Ertragsausfalls wird abgewiesen. 3.2 Das Gesuch der A.____ um Vormerkung wird zur Verbesserung im Sinne von Erwägung 2.5 an die A.____ zurückgewiesen; dies unter Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht bis am 25. Mai 2020 verbessert wieder beim Spitalamt eingereicht wird. 3.3 Es wird keine Gebühr erhoben. 3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: