7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen.