7. Kosten 7.1 Die Beschwerdeführenden gelten im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und werden somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Da vorliegend nicht mutwillig oder leichtfertig Beschwerde erhoben wurde, sind keine Kosten zu erheben.