Dieses Problem betrifft jedoch nicht das Verhältnis der Beschwerdeführenden als Sozialhilfeempfänger und der Vorinstanz als Leistungserbringerin. Vielmehr handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Beschwerdeführenden als Mieter und der E.___ als Vermieterin, welche nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann. 5.2.6 Die Übernahme der Darlehensschuld beim Vertreter durch die Vorinstanz kommt in Anwendung von Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 SHV ebenfalls nicht in Frage. Auch hier geht es nicht um die Behebung einer durch das Darlehen entstandenen Notlage.37