Bei der offenen Rechnung handelt es sich um die Rechnung der E.___ für die Miete des Monats JUNI 2019.26 Gemäss diesen Unterlagen wäre damit am 10. Januar 2020 die Zahlung der Untermiete für den JUNI 2019 an die E.___ und nicht die Bezahlung der Miete für den JULI 2019 an die H.___ ausstehend gewesen. 5.2.3 Fraglich bleibt, ob überhaupt eine offene Forderung besteht. Die Mietzinsforderungen der E.___ und später – nach dem Vermieterwechsel – der H.___ (ab Juli 2019) für die Wohnung in G.___ wurden von den Beschwerdeführenden wie folgt beglichen:27 Vermieterin E.___ Monat Überweisungsdatum