5.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es gebe einen offenen Mietzins für den Juli 2019. Ab dem 1. Juli 2019 waren die Beschwerdeführenden die Hauptmieter der Wohnung in G.__. Sie mussten daher die Miete nicht mehr an die E.___, sondern direkt an die Eigentümerin, vertreten durch die H.___, überweisen. In den Beschwerdebeilagen findet sich eine zweite Mahnung der E.___ vom 10. Januar 2020. Die E.___ mahnt darin die Rechnung vom 9. Juli 2019 mit der Belegnummer 300006742, Fälligkeitsdatum 8. August 2019, im Umfang von CHF 1'780.00.25 Bei der offenen Rechnung handelt es sich um die Rechnung der E.___ für die Miete des Monats JUNI 2019.26