9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 5.1.9 Die Beschwerde vom 14. Mai 2020 erweist sich damit betreffend Übernahme von Mietzinsschulden für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. 5.2 Mietzins Juli 2019