5.1.8 Nach dem Geschriebenen käme vorliegend nur die Ausnahme von Art. 10 Abs. 2 SHV in Frage. Allerdings geht es vorliegend nicht um die Behebung oder Vermeidung einer Notlage. Insbesondere droht keine Obdachlosigkeit. Vielmehr konnten die Beschwerdeführenden per 1. Februar 2020 aus der Sozialhilfe entlassen werden.24 Eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz zu vorliegend beantragter Schuldübernahme verpflichten würde, gibt es daher nicht.