Abs. 2 SHV). Mit der wirtschaftlichen Hilfe ist grundsätzlich nur der aktuelle und gegebenenfalls auch der künftige Bedarf (bei anhaltender Bedürftigkeit) zu decken. Für die Vergangenheit wird grundsätzlich keine Hilfe ausgerichtet. Die Übernahme von Schulden mag aber in einzelnen Ausnahmefällen geboten sein, so etwa die Bezahlung ausstehender Krankenkassenprämien oder die Begleichung von Mietzinsausständen zur «Rettung» eines Mietverhältnisses und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.23