5.1.7 Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Die Hilfe darf nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.22 Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt (Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV.) Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 10