Aus dem «Kontoauszug Mietzinszahlungen»15 und dem Budget für den Januar 201816 geht hervor, dass die Mietzinse und Nebenkosten als Ausgaben im Budget miteinberechnet wurden – eine entsprechende Auszahlung erfolgte aber nicht. Wie ausgeführt, verfügten die Beschwerdeführenden in dieser Zeit nämlich über genügend Einkommen, um ihre materielle Grundsicherung selber abzudecken.17 5.1.3 Das bedeutet, dass die Beschwerdeführenden jeweils selber verantwortlich waren, die budgetierte Miete aus ihrem Einkommen zu bezahlen. Belege für Zahlungen des Mietzinses durch die Vorinstanz – wie vom Vertreter verlangt – können daher gar nicht existieren.