5.1.2 Aus den Vorakten der Vorinstanz geht hervor, dass die Beschwerdeführenden schon seit längerem ein Einkommen erzielen, welches die materielle Grundsicherung (bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung)13 praktisch vollständig deckt.14 Die Vorinstanz musste somit lediglich ergänzende Zahlungen vornehmen, um allfällige Lücken in der materiellen Grundsicherung zu decken. Aus dem «Kontoauszug Mietzinszahlungen»15 und dem Budget für den Januar 201816 geht hervor, dass die Mietzinse und Nebenkosten als Ausgaben im Budget miteinberechnet wurden – eine entsprechende Auszahlung erfolgte aber nicht.