5.1.1 Wie sich die fraglichen Mietzinse zusammensetzen, ergibt sich aus der Beschwerdebeilage 6. Dabei handelt es sich um eine Rechnung der E.___ vom 17. Februar 2020 über noch offene Mietzinse der Wohnung der Beschwerdeführenden in F.___. Aus dieser Rechnung wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die Mietzinse für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 teilweise nicht bezahlt haben. Der Mietzins für den Dezember 2017 von total CHF 1'280.00 wurde mittels Raten à viermal CHF 195.00 bis zu einem Restbetrag von CHF 500.00 abgezahlt. Der Mietzins für den Januar 2018 von total CHF 1'280.00 war zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hingegen noch offen.