Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren nach bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 65 SAFG). Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass sich die Ausrichtung der Flüchtlingssozialhilfe auch nach neuem Recht nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe erfolgt (vgl. Art. 27 Abs. 2 SAFG). Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art.