Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV8). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV9). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren nach bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Art.