Die Unterstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten für Mietzinszahlungen vorgesehene Überweisungen nicht zweckgemäss verwendet, könne wie folgt entkräftet werden: Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Vorinstanz der Familie den Mietzins für die Periode Dezember 2017 bis Februar 2018 unberechtigterweise vorenthalten habe, während der nicht bezahlte Mietzins Juli 2019 auf das «Nachschüssigkeits-Agreement» der E.___ mit dem Vermieter zurückzuführen sei. Ab Übergang der Mieterschaft von der E.___ auf die Beschwerdeführenden habe der Mietzins vorschüssig bezahlt werden müssen, womit der «Schwarze Peter» den Beschwerdeführenden überbunden worden sei.