Die Vorinstanz stelle sich absurderweise auf den Standpunkt, der geltend gemachte Anspruch liege in der Vergangenheit, sei das Gesuch doch per 26. Februar 2020 und damit erst nach der rückwirkenden Entlassung per 1. Februar 2020 aus der Teilunterstützung erfolgt. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einem völlig unzutreffenden Ansatz, da die mit Gesuch vom 26. Februar 2020 geltend gemachten Forderungen aus Perioden stammen würden, in denen die Beschwerdeführenden sehr wohl unterstützungsbedürftig gewesen und ihnen Zahlungen vorenthalten worden seien.