3.3 In der Beschwerde vom 14. Mai 2020 kritisieren die Beschwerdeführenden die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nur Leistungen für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit gewährt würden. Die Vorinstanz stelle sich absurderweise auf den Standpunkt, der geltend gemachte Anspruch liege in der Vergangenheit, sei das Gesuch doch per 26. Februar 2020 und damit erst nach der rückwirkenden Entlassung per 1. Februar 2020 aus der Teilunterstützung erfolgt.