Im Schreiben vom 19. März 2020 habe sie den Beschwerdeführenden ausführlich erläutert, weshalb aus ihrer Sicht keine Mietzinse offen seien. Die «angeblich» nicht beglichenen Mietzinse aus der Vergangenheit könnten gemäss Bedarfsdeckungsprinzip nicht über die Sozialhilfeleistungen entschädigt werden. Die Beschwerdeführenden würden weder im Antrag vom 26. Februar 2020 noch der nachfolgenden Korrespondenzen Tatsachen vorbringen, die an der Einschätzung, dass sie momentan nicht als bedürftig gälten, etwas ändern könnten.