In der Verfügung vom 27. April 2020 begründet die Vorinstanz ihren Entscheid ergänzend damit, dass gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip Sozialhilfeleistungen bei Vorliegen von Bedürftigkeit für die Gegenwart und die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit gewährt würden. Der Anspruch auf Sozialhilfe beginne bei nachgewiesener Bedürftigkeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gesuch gestellt worden sei. Die Familie gelte seit dem 1. Februar 2020 als nicht mehr bedürftig. Im Schreiben vom 19. März 2020 habe sie den Beschwerdeführenden ausführlich erläutert, weshalb aus ihrer Sicht keine Mietzinse offen seien.