Einzige Ausnahme sei das Budget September 2018, wo eine Verrechnung mit den ausbezahlten Prämienverbilligungen stattgefunden habe. Dass immer noch ein Mietzins für den Juli 2019 offen sei, könne nur dadurch erklärt werden, dass die Beschwerdeführenden wohl einen Mietzins nicht zweckmässig verwendet hätten. Die Vorinstanz erfülle einen öffentlichen Auftrag des Kantons Bern. Dabei würde sie sich strikt an das Sozialhilfegesetz, an die Sozialhilfeverordnung und an die Weisungen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen halten.