3.2 Im Antwortschreiben vom 19. März 2020 hält die Vorinstanz fest, es handle sich um eine sehr komplexe Ausgangslage der Dossierführung (gemischte Zuständigkeit mit dem Gemeindesozialdienst, sog. Kopfquotendossier, teilweise finanzielle Unabhängigkeit, teilweise ergänzende Unterstützung). Sie habe unter anderem die Kontoauszüge der letzten sechs Jahre minutiös geprüft. Dabei habe sie feststellen können, dass sie alle Mietzinse durchgehend überwiesen bzw. im Budget einberechnet habe, sofern ein Sozialhilfeanspruch bestanden habe. Einzige Ausnahme sei das Budget September 2018, wo eine Verrechnung mit den ausbezahlten Prämienverbilligungen stattgefunden habe.