Die H.___ habe dann den Mietzins von den Beschwerdeführenden vorschüssig verlangt. Wegen dem Mieterwechsel und den damit verbundenen Wechsel des Zahlungszeitpunkts sei der Mietzins für den Monat Juli 2019 offengeblieben. Dieser Mietzins sei von den Beschwerdeführenden überwiesen worden, um Mahnungen und letztendlich einer drohenden Kündigung zuvorzukommen. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführenden aufgrund irgendwelcher «Nachschüssig-Absprachen» zwischen der H.___ und der E.___ nun plötzlich «vorschüssig» bezahlen müssten, ohne entsprechende Vergütung seitens der Vorinstanz.