Sie führen aus, dass es sich beim ersten Mietzins um eine Forderung der E.___ handle. Diese Mietzinsforderung setze sich einerseits aus CHF 500.00 der Miete F.___ vom Dezember 2017 und andererseits aus CHF 1'280.00 der Miete F.___ vom Januar 2018 zusammen. Aus dem bisherigen Verfahren gehe klar hervor, dass die Vorinstanz keine saubere Dokumentation über die eingereichten Dokumente geführt habe. Es seien daher alle Dokumente als eingereicht zu betrachten. Es sei absurd, dass die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten verweigere mit dem Argument, eine rückwirkende Kostenübernahme sei unüblich.