Somit geht der Antrag b) über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf Antrag b) der Beschwerde vom 14. Mai 2020 ist folglich nicht einzutreten. Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt hingegen die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme von zwei Mietzinsen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz gemäss Antrag a). 6 Vollmacht vom 23. November 2019 (Beschwerdebeilage 1) 7 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16