2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in Antrag b), die Vorinstanz sei anzuweisen, längst verwirkte Forderungen aus dem Jahr 2015 nicht erneut «aufzuwärmen», sondern diese gänzlich abzuschreiben und nicht als «Drohkulisse» oder als Argument für einen «schlechten Kompromiss» gegenüber der Familie weiter vorzuhalten und oder zu erwähnen. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich das Gesuch um Übernahme der erwähnten Mietzinse abgewiesen. Die Forderung aus dem Jahr 2015 wird hingegen weder behandelt, noch wird darüber entschieden. Somit geht der Antrag b) über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.