Ausnahme vom Anwaltsmonopol zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen sind (Art. 52 Abs. 4 SHG). Die Beschwerdeführenden haben ausdrücklich Z.___ (fortan: Vertreter) bevollmächtigt, sie zu vertreten.6 Nach dem Gesagten ist der Vertreter befugt, die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren zu vertreten. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.