1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen. Grundsätzlich sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Das SHG sieht im Bereich der wirtschaftlichen Hilfe vor, dass als