1.1 Die Vorinstanz war gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Ihre Verfügungen waren gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG bei der GSI anfechtbar. Die GSI ist auch nach Inkrafttreten des SAFG für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 65 SAFG). Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Mai 2020 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).