SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b SAFV), ist neu das A.___ als Rechtsnachfolgerin der Vorinstanz für das Sozialhilfedossier der Beschwerdeführenden zuständig.4 Aufgrund des Zuständigkeitswechsels ist der vorliegende Entscheid dem A.___ zu eröffnen und der Vorinstanz lediglich zur Kenntnis zu bringen 9. Nach entsprechender Aufforderung durch das Rechtsamt reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2020 weitere Beweismittel ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen