zuständig sind (Vgl. Art. 5 SAFG i.V.m. Art. 12 SAFV 3). Die bisherige Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beschwerdeführenden fällt infolgedessen weg. Gemäss Art. 62 Abs.1 SAFG sind alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen. Dieser Auftrag wurde von den regionalen Partnern bereits mit dem Inkrafttreten der SAFG umgesetzt. Da der Wohnsitz der Beschwerdeführenden in der Einwohnergemeinde C.___ liegt und diese zum Perimeter D.___ gehört (vgl. Art. 6 SAFG i.V.m.