men und den Betrag von total Fr. 3'560.- der Familie X.___ und Y.___ umgehend zu vergüten. b) Der Flüchtlingssozaldienst [sic!] B.___ sei anzuweisen, längst verwirkte Forderungen aus dem Jahr 2016 nicht erneut «aufzuwärmen», sondern diese gänzlich abzuschreiben und nicht als «Drohkulisse» oder als Argument für einen «schlechten Kompromiss» gegenüber der Familie weiter vorzuhalten und/o- der zu erwähnen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.