3. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 19. März 2020 fest, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 7. April 2020 sinngemäss eine anfechtbare Verfügung. 4. Mit Verfügung vom 27. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch vom 26. Februar 2020 ab. 5. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2020 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie das Folgende: a) Der Flüchtlingssozialdienst B.___ sei zu verpflichten, zwei Mietzinse von je Fr. 1780.- zu überneh-