1. X.___ und Y.___ (fortan: Beschwerdeführende) wurden seit dem 18. Mai 2016 mit einem kurzen Unterbruch vom Flüchtlingssozialdienst der B.___ (fortan: Vorinstanz) unterstützt. Per 1. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe abgelöst, da sie ab diesem Zeitpunkt über genügend eigene finanzielle Mittel verfügten und damit nicht mehr als bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung galten. 2. Mit Gesuch vom 26. Februar 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Übernahme von zwei Mietzinsen in der Höhe von je CHF 1'780.00 aus der Zeit Dezember 2017 / Januar 2018 und Juli 2019 durch die Vorinstanz.