Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2020.GSI.1272 / stm, pz Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2021 in der Beschwerdesache X.___ und Y.___ Beschwerdeführende vertreten durch Z.___ gegen A.___ [vormals: B.__] Vorinstanz betreffend Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Kosten von zwei Mietzinsen (Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020) 1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 I. Sachverhalt 1. X.___ und Y.___ (fortan: Beschwerdeführende) wurden seit dem 18. Mai 2016 mit einem kurzen Unterbruch vom Flüchtlingssozialdienst der B.___ (fortan: Vorinstanz) unterstützt. Per 1. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe abgelöst, da sie ab diesem Zeitpunkt über genügend eigene finanzielle Mittel verfügten und damit nicht mehr als bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung galten. 2. Mit Gesuch vom 26. Februar 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Über- nahme von zwei Mietzinsen in der Höhe von je CHF 1'780.00 aus der Zeit Dezember 2017 / Januar 2018 und Juli 2019 durch die Vorinstanz. 3. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 19. März 2020 fest, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 7. April 2020 sinngemäss eine anfechtbare Verfügung. 4. Mit Verfügung vom 27. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch vom 26. Feb- ruar 2020 ab. 5. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2020 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie das Folgende: a) Der Flüchtlingssozialdienst B.___ sei zu verpflichten, zwei Mietzinse von je Fr. 1780.- zu überneh- men und den Betrag von total Fr. 3'560.- der Familie X.___ und Y.___ umgehend zu vergüten. b) Der Flüchtlingssozaldienst [sic!] B.___ sei anzuweisen, längst verwirkte Forderungen aus dem Jahr 2016 nicht erneut «aufzuwärmen», sondern diese gänzlich abzuschreiben und nicht als «Drohkulisse» oder als Argument für einen «schlechten Kompromiss» gegenüber der Familie weiter vorzuhalten und/o- der zu erwähnen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020 sinn- gemäss, dass die Beschwerde vom 14. Mai 2020 abzuweisen sei. 8. Seit dem 1. Juli 2020 ist das SAFG2 in Kraft. Dieses Gesetz führt zu einer Neustrukturie- rung im Asyl- und Flüchtlingsbereich, wonach jeweils sog. regionale Partner für einen Perimeter 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 2 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 zuständig sind (Vgl. Art. 5 SAFG i.V.m. Art. 12 SAFV 3). Die bisherige Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beschwerdeführenden fällt infolgedessen weg. Gemäss Art. 62 Abs.1 SAFG sind alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Geset- zes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen. Dieser Auftrag wurde von den regionalen Partnern bereits mit dem Inkrafttreten der SAFG umgesetzt. Da der Wohnsitz der Be- schwerdeführenden in der Einwohnergemeinde C.___ liegt und diese zum Perimeter D.___ gehört (vgl. Art. 6 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b SAFV), ist neu das A.___ als Rechtsnachfolgerin der Vorinstanz für das Sozialhilfedossier der Beschwerdeführenden zuständig.4 Aufgrund des Zustän- digkeitswechsels ist der vorliegende Entscheid dem A.___ zu eröffnen und der Vorinstanz lediglich zur Kenntnis zu bringen 9. Nach entsprechender Aufforderung durch das Rechtsamt reichten die Beschwerdefüh- renden mit Eingabe vom 6. August 2020 weitere Beweismittel ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz war gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihr über- tragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Ihre Verfügungen wa- ren gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG bei der GSI anfechtbar. Die GSI ist auch nach Inkrafttreten des SAFG für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 65 SAFG). Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Mai 2020 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen. Grund- sätzlich sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Das SHG sieht im Bereich der wirtschaftlichen Hilfe vor, dass als 3 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 4 https://www.asyl.sites.be.ch/asyl_sites/de/index/navi/index/zustaendigkeiten.html; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Daum, in: Kommentar zum berni- schen VRPG, Bern 2020, Art. 13 N. 17 ff. 5 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 3/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 Ausnahme vom Anwaltsmonopol zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen sind (Art. 52 Abs. 4 SHG). Die Beschwerdeführenden haben ausdrücklich Z.___ (fortan: Vertreter) bevollmächtigt, sie zu vertreten.6 Nach dem Gesagten ist der Vertreter befugt, die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren zu vertreten. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegen- standes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.7 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020 betreffend Ablehnung des Gesuchs um Übernahme von zwei Mietzinsen der Beschwerdeführenden. 2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in Antrag b), die Vorinstanz sei anzuweisen, längst verwirkte Forderungen aus dem Jahr 2015 nicht erneut «aufzuwärmen», sondern diese gänzlich ab- zuschreiben und nicht als «Drohkulisse» oder als Argument für einen «schlechten Kompromiss» ge- genüber der Familie weiter vorzuhalten und oder zu erwähnen. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich das Gesuch um Übernahme der erwähnten Mietzinse abgewiesen. Die Forderung aus dem Jahr 2015 wird hingegen weder behandelt, noch wird darüber entschieden. Somit geht der Antrag b) über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf Antrag b) der Beschwerde vom 14. Mai 2020 ist folglich nicht einzutreten. Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt hingegen die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme von zwei Mietzinsen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz gemäss Antrag a). 6 Vollmacht vom 23. November 2019 (Beschwerdebeilage 1) 7 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16 4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Im Gesuch vom 26. Februar 2020 stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, die Vor- instanz habe zwei Mietzinsen in der Höhe von je CHF 1'780.00 zu übernehmen. Sie führen aus, dass es sich beim ersten Mietzins um eine Forderung der E.___ handle. Diese Miet- zinsforderung setze sich einerseits aus CHF 500.00 der Miete F.___ vom Dezember 2017 und ande- rerseits aus CHF 1'280.00 der Miete F.___ vom Januar 2018 zusammen. Aus dem bisherigen Verfah- ren gehe klar hervor, dass die Vorinstanz keine saubere Dokumentation über die eingereichten Doku- mente geführt habe. Es seien daher alle Dokumente als eingereicht zu betrachten. Es sei absurd, dass die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten verweigere mit dem Argument, eine rückwirkende Kos- tenübernahme sei unüblich. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, beim zweiten ausstehenden Mietzins handle es sich um den Mietzins vom Juli 2019 für die Wohnung in G.___. Sinngemäss halten sie dazu fest, E.___ habe die Wohnung von der H.___ gemietet und wiederum an die Beschwerdeführenden untervermietet. Offenbar habe die E.___ die Mietzinse der H.___ dabei immer «nachschüssig» statt wie schweizweit üblich «vorschüssig» überwiesen. Das Mietverhältnis sei per 1. Juli 2019 auf die Beschwerdeführen- den als neue Hauptmieter übertragen worden. Die H.___ habe dann den Mietzins von den Beschwer- deführenden vorschüssig verlangt. Wegen dem Mieterwechsel und den damit verbundenen Wechsel des Zahlungszeitpunkts sei der Mietzins für den Monat Juli 2019 offengeblieben. Dieser Mietzins sei von den Beschwerdeführenden überwiesen worden, um Mahnungen und letztendlich einer drohenden Kündigung zuvorzukommen. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführenden aufgrund irgend- welcher «Nachschüssig-Absprachen» zwischen der H.___ und der E.___ nun plötzlich «vorschüssig» bezahlen müssten, ohne entsprechende Vergütung seitens der Vorinstanz. 3.2 Im Antwortschreiben vom 19. März 2020 hält die Vorinstanz fest, es handle sich um eine sehr komplexe Ausgangslage der Dossierführung (gemischte Zuständigkeit mit dem Gemeindesozi- aldienst, sog. Kopfquotendossier, teilweise finanzielle Unabhängigkeit, teilweise ergänzende Unter- stützung). Sie habe unter anderem die Kontoauszüge der letzten sechs Jahre minutiös geprüft. Dabei habe sie feststellen können, dass sie alle Mietzinse durchgehend überwiesen bzw. im Budget einbe- rechnet habe, sofern ein Sozialhilfeanspruch bestanden habe. Einzige Ausnahme sei das Budget Sep- tember 2018, wo eine Verrechnung mit den ausbezahlten Prämienverbilligungen stattgefunden habe. Dass immer noch ein Mietzins für den Juli 2019 offen sei, könne nur dadurch erklärt werden, dass die Beschwerdeführenden wohl einen Mietzins nicht zweckmässig verwendet hätten. Die Vorinstanz er- fülle einen öffentlichen Auftrag des Kantons Bern. Dabei würde sie sich strikt an das Sozialhilfegesetz, an die Sozialhilfeverordnung und an die Weisungen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen halten. 5/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 In der Verfügung vom 27. April 2020 begründet die Vorinstanz ihren Entscheid ergänzend damit, dass gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip Sozialhilfeleistungen bei Vorliegen von Bedürftigkeit für die Ge- genwart und die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit gewährt würden. Der Anspruch auf Sozi- alhilfe beginne bei nachgewiesener Bedürftigkeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gesuch gestellt worden sei. Die Familie gelte seit dem 1. Februar 2020 als nicht mehr bedürftig. Im Schreiben vom 19. März 2020 habe sie den Beschwerdeführenden ausführlich erläutert, weshalb aus ihrer Sicht keine Mietzinse offen seien. Die «angeblich» nicht beglichenen Mietzinse aus der Vergangenheit könnten gemäss Bedarfsdeckungsprinzip nicht über die Sozialhilfeleistungen entschädigt werden. Die Beschwerdeführenden würden weder im Antrag vom 26. Februar 2020 noch der nachfolgenden Kor- respondenzen Tatsachen vorbringen, die an der Einschätzung, dass sie momentan nicht als bedürftig gälten, etwas ändern könnten. 3.3 In der Beschwerde vom 14. Mai 2020 kritisieren die Beschwerdeführenden die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nur Leistungen für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für die Vergangen- heit gewährt würden. Die Vorinstanz stelle sich absurderweise auf den Standpunkt, der geltend ge- machte Anspruch liege in der Vergangenheit, sei das Gesuch doch per 26. Februar 2020 und damit erst nach der rückwirkenden Entlassung per 1. Februar 2020 aus der Teilunterstützung erfolgt. Die Begründung der Vorinstanz beruhe auf einem völlig unzutreffenden Ansatz, da die mit Gesuch vom 26. Februar 2020 geltend gemachten Forderungen aus Perioden stammen würden, in denen die Be- schwerdeführenden sehr wohl unterstützungsbedürftig gewesen und ihnen Zahlungen vorenthalten worden seien. Die Unterstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten für Mietzinszahlungen vorgese- hene Überweisungen nicht zweckgemäss verwendet, könne wie folgt entkräftet werden: Aus den Un- terlagen gehe klar hervor, dass die Vorinstanz der Familie den Mietzins für die Periode Dezember 2017 bis Februar 2018 unberechtigterweise vorenthalten habe, während der nicht bezahlte Mietzins Juli 2019 auf das «Nachschüssigkeits-Agreement» der E.___ mit dem Vermieter zurückzuführen sei. Ab Übergang der Mieterschaft von der E.___ auf die Beschwerdeführenden habe der Mietzins vor- schüssig bezahlt werden müssen, womit der «Schwarze Peter» den Beschwerdeführenden überbun- den worden sei. Weiter könne die Familie die Rückzahlung des Mieterdepots I.___ entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht für die Begleichung ausstehender Mietzinse verwenden, da sie für das neue Logis am J.___ in C.___ ebenfalls eine Mieterkaution habe hinterlegen müssen. Schliesslich sei die Vorinstanz bis heute den mehrmaligen Anfragen nicht nachgekommen, transpa- rent und in tabellarischer Form ihre Mietzinszahlungen den Beschwerdeführenden aufzuzeigen. Of- fensichtlich wolle oder könne die Vorinstanz diese Daten nicht liefern. 6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 3.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020 bringt die Vorinstanz betreffend den Mietzins Juli 2019 vor, die Familie habe im Juli 2019 an der I.___ in G.___ gewohnt. Die Wohnung sei stellvertretend durch die E.___ angemietet worden. Der Mietzins Juli 2019 sei bei der Budgetberech- nung und –entrichtung berücksichtigt worden. Betreffend den Mietzins Dezember 2017 bis Februar 2018 führt die Vorinstanz aus, die Familie habe während der Periode Dezember 2018 bis Februar 2019 an der K.___ in F.___ gewohnt, ebenfalls als Untermieter der E.___. Auch in dieser Periode seien die Mietzinse bei der Berechnung des Budgets sowie der Entrichtung der Budgets berücksichtigt und mit dem Einkommen verrechnet worden. 4. Rechtliche Grundlagen der individuellen Sozialhilfe Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV8). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV9). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfah- ren nach bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 65 SAFG). Der Vollständigkeit halber ist aber fest- zuhalten, dass sich die Ausrichtung der Flüchtlingssozialhilfe auch nach neuem Recht nach den Be- stimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe erfolgt (vgl. Art. 27 Abs. 2 SAFG). Jede bedürf- tige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien10 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhil- feverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV11). 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 9 Verfassung des Kantons Bern vom 06. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 11 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 7/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 5. Würdigung 5.1 Miete Dezember 2017 / Januar 2018 5.1.1 Wie sich die fraglichen Mietzinse zusammensetzen, ergibt sich aus der Beschwerdebei- lage 6. Dabei handelt es sich um eine Rechnung der E.___ vom 17. Februar 2020 über noch offene Mietzinse der Wohnung der Beschwerdeführenden in F.___. Aus dieser Rechnung wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die Mietzinse für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 teil- weise nicht bezahlt haben. Der Mietzins für den Dezember 2017 von total CHF 1'280.00 wurde mittels Raten à viermal CHF 195.00 bis zu einem Restbetrag von CHF 500.00 abgezahlt. Der Mietzins für den Januar 2018 von total CHF 1'280.00 war zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hingegen noch offen. Die Rechnung vom 17. Februar 2020 beläuft sich dementsprechend auf insgesamt CHF 1'780.00.12 5.1.2 Aus den Vorakten der Vorinstanz geht hervor, dass die Beschwerdeführenden schon seit längerem ein Einkommen erzielen, welches die materielle Grundsicherung (bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grund- versorgung)13 praktisch vollständig deckt.14 Die Vorinstanz musste somit lediglich ergänzende Zah- lungen vornehmen, um allfällige Lücken in der materiellen Grundsicherung zu decken. Aus dem «Kon- toauszug Mietzinszahlungen»15 und dem Budget für den Januar 201816 geht hervor, dass die Miet- zinse und Nebenkosten als Ausgaben im Budget miteinberechnet wurden – eine entsprechende Aus- zahlung erfolgte aber nicht. Wie ausgeführt, verfügten die Beschwerdeführenden in dieser Zeit nämlich über genügend Einkommen, um ihre materielle Grundsicherung selber abzudecken.17 5.1.3 Das bedeutet, dass die Beschwerdeführenden jeweils selber verantwortlich waren, die bud- getierte Miete aus ihrem Einkommen zu bezahlen. Belege für Zahlungen des Mietzinses durch die Vorinstanz – wie vom Vertreter verlangt – können daher gar nicht existieren. 5.1.4 Aus den Unterlagen geht hingegen hervor, das für die Monate Mai, Juni, Juli und Au- gust 2017 die Sozialhilfe eingestellt war,18 da X.___ zum einen seit 1. Juni 2017 bei der Firma L.___ in G.___ angestellt war.19 Zum anderen hatten es die Beschwerdeführenden unterlassen, fehlende 12 Vgl. zum Ganzen Beschwerdeeilage 6 13 Vgl. SKOS-Richtlinie B.I, B.I-I 14 Als Beispiel: Beilage 3 der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020 15 Vgl. Beilage 7 der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020, S. 4 16 Vgl. Beilage 8 der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020 17 Vgl. dazu auch das Budget für den Januar 2018 (Beilage 8 der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2020) 18 Vgl. Vorakten, Gesamtübersicht Aktennotizen Y.___, Eintrag vom 13. Januar 2020 19 Vorakten, Gesamtübersicht Aktennotizen Y.___, Eintrag vom 14. Juni 2017 8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 Unterlagen einzureichen, weswegen die Bedürftigkeit nicht hatte bemessen werden können.20 Für den August 2017 verfügte die Vorinstanz später eine Nachzahlung.21 5.1.5 Nach dem Geschriebenen wurden die Mietzinse in die jeweiligen Budgets einberechnet – sofern die Sozialhilfeunterstützung nicht eingestellt war. Weshalb die Beschwerdeführenden die hier fraglichen Mietzinse letztlich nicht bezahlt haben oder nicht bezahlen konnten, lässt sich nicht ab- schliessend eruieren. Möglicherweise führte die fehlende Sozialhilfeunterstützung während dreier Mo- nate zu einer gewissen Lücke. So oder so handelt es sich nicht um einen Fehler der Vorinstanz. Die Einstellung wurde nicht angefochten und in den Monaten Dezember 2017 / Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden – mit Budgetierung der Mieten – wieder unterstützt. 5.1.6 Es bleibt zu klären, ob die Vorinstanz allenfalls trotzdem verpflichtet ist, die offenen Mietzinse zu übernehmen. 5.1.7 Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die in- dividuell, konkret und aktuell ist. Die Hilfe darf nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.22 Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt (Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV.) Schulden kön- nen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 2 SHV). Mit der wirtschaftlichen Hilfe ist grundsätzlich nur der aktuelle und gegebenenfalls auch der künftige Bedarf (bei anhaltender Bedürftigkeit) zu decken. Für die Vergangenheit wird grundsätz- lich keine Hilfe ausgerichtet. Die Übernahme von Schulden mag aber in einzelnen Ausnahmefällen geboten sein, so etwa die Bezahlung ausstehender Krankenkassenprämien oder die Begleichung von Mietzinsausständen zur «Rettung» eines Mietverhältnisses und zur Vermeidung von Obdachlosig- keit.23 5.1.8 Nach dem Geschriebenen käme vorliegend nur die Ausnahme von Art. 10 Abs. 2 SHV in Frage. Allerdings geht es vorliegend nicht um die Behebung oder Vermeidung einer Notlage. Insbe- sondere droht keine Obdachlosigkeit. Vielmehr konnten die Beschwerdeführenden per 1. Feb- ruar 2020 aus der Sozialhilfe entlassen werden.24 Eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz zu vorliegend beantragter Schuldübernahme verpflichten würde, gibt es daher nicht. 20 Vorakten, Gesamtübersicht Aktennotizen Y.___, Eintrag vom 13. Januar 2020, ferner Einträge vom 27. Juni 2017, 3. Juli 2017, 28. August 2017, 11. September 2017, 5. und 12. April 2018 21 Vorakten, Gesamtübersicht Aktennotizen Y.___, Eintrag vom 13. Januar 2020 22 SKOS-Richtlinie A. 4-2 23 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe, Kommentar zu Artikel 30, S. 20; Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat vom 18. Oktober 2001 betreffend Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Kommentar zu Artikel 10, S. 8 24 Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2020. 9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 5.1.9 Die Beschwerde vom 14. Mai 2020 erweist sich damit betreffend Übernahme von Mietzins- schulden für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 als unbegründet und ist diesbezüglich ab- zuweisen. 5.2 Mietzins Juli 2019 5.2.1 Zu prüfen bleibt schliesslich der fragliche Mietzins für den Juli 2019 für die Wohnung in G.___. Dabei gilt es zu prüfen, ob überhaupt ein offener Mietzins besteht und wer diesen allenfalls zu verantworten hätte. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es gebe einen offenen Mietzins für den Juli 2019. Ab dem 1. Juli 2019 waren die Beschwerdeführenden die Hauptmieter der Wohnung in G.__. Sie mussten daher die Miete nicht mehr an die E.___, sondern direkt an die Eigentümerin, vertreten durch die H.___, überweisen. In den Beschwerdebeilagen findet sich eine zweite Mahnung der E.___ vom 10. Januar 2020. Die E.___ mahnt darin die Rechnung vom 9. Juli 2019 mit der Belegnummer 300006742, Fälligkeitsdatum 8. August 2019, im Umfang von CHF 1'780.00.25 Bei der offenen Rech- nung handelt es sich um die Rechnung der E.___ für die Miete des Monats JUNI 2019.26 Gemäss diesen Unterlagen wäre damit am 10. Januar 2020 die Zahlung der Untermiete für den JUNI 2019 an die E.___ und nicht die Bezahlung der Miete für den JULI 2019 an die H.___ ausstehend gewesen. 5.2.3 Fraglich bleibt, ob überhaupt eine offene Forderung besteht. Die Mietzinsforderungen der E.___ und später – nach dem Vermieterwechsel – der H.___ (ab Juli 2019) für die Wohnung in G.___ wurden von den Beschwerdeführenden wie folgt beglichen:27 Vermieterin E.___ Monat Überweisungsdatum Februar 2018 24. April 2018 März 2018 9. Mai 2018 April 2018 16. Juni 2018 Mai 2018 22. Juni 2018 Juni 2018 17. Juli 2018 25 Beschwerdebeilage 5, S. 25 26 Beschwerdebeilage 5, S. 14 f. 27 Vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 1 ff. sowie nachgereichte Postbelege vom 6. August 2020, S. 2 ff. 10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 Juli 2018 15. August 2018 August 2018 30. August 2018 September 2018 28. September 2018 Oktober 2018 30. Oktober 2018 November 2018 30. November 2018 Dezember 2018 28. Dezember 2018 Januar 2019 30. Januar 2019 Februar 2019 28. Februar 2019 März 2019 29. März 2019 April 2019 30. April 2019 Mai 2019 29. Mai 2019 Juni 2019 28. Juni 2019 Vermieterin H.___ Monat Überweisungsdatum Juli 2019 29. Juli 2019 August 2019 30. August 2019 September 2019 12. September 2019 Oktober 2019 29. September 2019 November 2019 20. Oktober 2019 Dezember 2019 29. November 2019 Daraus und aus den vorhanden Unterlagen ergibt sich ausserdem, dass der erste Mietzins für den Februar 2018 von der E.___ erst am 20. April 2018 in Rechnung gestellt wurde.28 Die Beschwerde- führenden haben diesen Mietzins entsprechend der oben stehenden Tabelle am 24. April 2018 be- zahlt. Auch in der Folge wurden die Mietzinse immer erst nachträglich bezahlt. Im Juni 2018 haben 28 Beilage 5 der Beschwerde vom 14. Mai 2020, S. 4 11/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 die Beschwerdeführenden gleich zwei Monate beglichen und im August 2018 beglichen sie erstmals eine Mietzinsforderung am Ende desselben Monats. Diese nachträglichen Überweisungen stehen ei- gentlich im Widerspruch zu den vorgesehenen Zahlungsmodalitäten des Untermietvertrags, wonach der monatliche Mietzins jeweils auf den 1. eines Monats fällig ist. Allerdings wird im Vertrag auch noch auf die monatlichen Rechnungen verwiesen.29 Ab August 2018 wurden die Mietzinsforderungen ent- sprechend der Rechnungsstellung der E.___ jeweils nachträglich beglichen.30 Dies änderte sich auch mit dem Vermieterwechsel per Juli 2019 vorerst nicht. Für die Begleichung der September-Miete 2019 verwendeten die Beschwerdeführenden höchstwahrscheinlich ein Darlehen ihres Vertreters: Am 11. September 2019 ging bei den Beschwerdeführenden eine Gutschrift ihres Vertreters im Umfang von CHF 1'780.00 mit folgender Mitteilung: «wie besprochen, fuer Mietzins Juli 2019» ein.31 Am 12. Sep- tember 2019 überwiesen die Beschwerdeführenden die Miete im Umfang von CHF 1'780.00 für den Monat September 2019 an die Eigentümerin.32 Erst für den Oktober 2019 beglichen die Beschwerde- führenden erstmals die Miete entsprechend dem Mietvertrag33 am 29. September 2019 und damit vorgängig. 5.2.4 Festzuhalten ist zunächst, dass einerseits die Mietzinse von der Vorinstanz immer in das monatliche Budget einberechnet wurden34 und andererseits gar keine Mietzinse offen sind – weder für den Juni noch den Juli 2019. Wie ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden aber für die Be- zahlung der September-Miete 2019 ein Darlehen ihres Vertreters verwendet. Für den Folgemonat konnten sie die Miete dann erstmals zum Voraus bezahlen. Diese Umstände sprechen für eine Lücke, die ohne das Darlehen noch bestehen würde. Allerdings ist diese weder im Mieterwechsel mit «Sys- temwechsel» noch in der fehlenden Unterstützung durch die Vorinstanz begründet. Vielmehr könnte das Problem in der späten Rechnungsstellung der E.___ für den Februar 2018 liegen. Die Beschwer- deführenden mussten den Mietzins für den Februar 2018 erst im April 2018 bezahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden von der Vorinstanz allerdings drei Mieten in die Monatsbudgets (Februar, März und April 2018) einberechnet. Da die Beschwerdeführenden über genügend eigenes Einkommen verfüg- ten und die Mieten selbständig begleichen mussten, lag es letztlich in ihrer Verantwortung, das für die Mietzinse budgetierte Geld beiseite zu legen und korrekt zu verwenden. Zwar haben sie im Juni 2018 gleich zwei Mieten bezahlt. Damit verbleibt aber immer noch ein budgetierter, jedoch nicht verwende- ter Mietzins. Dieses Geld müsste nach dem Gesagten noch vorhanden sein. Die vermeintliche Lücke existiert damit ebenfalls nicht. 29 Untermietvertrag vom 16.01.2018, Beschwerdebeilage 5, S. 3 «Der Mietzins wird jeweils monatlich zum voraus auf den 1. eines jeden Monats fällig und ist zu überweisen an: Monatliche Rechnung mit Einzahlungsschein» 30 Vgl. Beschwerdebeilage 5 31 Beschwerdebeilage 5, S. 22: 32 Beschwerdebeilage 5, S. 23 und nachgereichte Postbelege vom 6. August 2020, S. 15 33 Beschwerdebeilage 5, S. 22 34 Vgl. Beilage 7 der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Juni 2019 12/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 5.2.5 Was die angeblich offene Rechnung der E.___ anbelangt (vgl. E. 5.2.2 hiervor), scheint es sich um ein privatrechtliches Problem zu handeln. Aus den vorhandenen Unterlagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden die Juni-Miete 2019 am 28. Juni 2019 bezahlt haben.35 Allerdings ist die entsprechende Rechnung der E.___ auf den 9. Juli 2019 datiert.36 Da die Begleichung der Forde- rung vor dem eigentlichen Rechnungsdatum erfolgt ist, konnte die Zahlung möglicherweise nicht kor- rekt zugeordnet werden. Dieses Problem betrifft jedoch nicht das Verhältnis der Beschwerdeführen- den als Sozialhilfeempfänger und der Vorinstanz als Leistungserbringerin. Vielmehr handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Beschwerdeführenden als Mieter und der E.___ als Vermieterin, welche nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann. 5.2.6 Die Übernahme der Darlehensschuld beim Vertreter durch die Vorinstanz kommt in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 SHV ebenfalls nicht in Frage. Auch hier geht es nicht um die Behebung einer durch das Darlehen entstandenen Notlage.37 5.2.7 Die Beschwerde vom 14. Mai 2020 erweist sich damit auch betreffend Übernahme einer Mietzinsschuld für den Juli bzw. Juni 2019 als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. 6. Ergebnis Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 14. Mai 2020 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Kosten 7.1 Die Beschwerdeführenden gelten im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und werden somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Da vorliegend nicht mutwillig oder leichtfertig Beschwerde erhoben wurde, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da die Vorinstanz nicht an- waltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen. 35 Vgl. nachgereichte Postbelege vom 6. August 2020, S.12 36 Beschwerdebeilage 5, S. 14 f. 37 Vgl. dazu auch E. 5.1.6 ff. hiervor 13/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1272 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. Mai 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Z.___, z. Hd. der Beschwerdeführenden, per Einschreiben ‒ A.___, per Einschreiben in Kopie z.K. ‒ B.___, per A-Post Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14