KAG93). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote in Höhe vom CHF 19’062.90 verlässt den Rahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV deutlich. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, es sei ein Zuschlag gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV um 50% auf dem Honorar zu gewähren.94