Demnach lässt sich die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» durch die Vorinstanz – auch unter Beachtung des dieser zukommenden Beurteilungsspielraums, in den die Rechtsmittelbehörde nach Art. 14 Abs. 2 ÖBG nicht eingreifen darf – nicht hinreichend nachvollziehen. Wohl mag es zutreffen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur weiteren Vernetzung in ihrem Angebot sehr allgemein gehalten sind.