Nicht zutreffend ist diesbezüglich die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe «nirgends» aufgeführt, «mit wie vielen Unternehmen sie in der Region G (Los G) zusammenarbeitet». Zwar trifft es zu, dass die Unternehmungen, zu denen Kontakte bestehen, im Angebot der Beschwerdeführerin nicht namentlich genannt werden. Auch bei den Angeboten der D.___ und des E.___ zum Los G der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich», die beide die volle Punktzahl beim Zuschlagskriterium ZK03 erhalten haben, fehlen aber namentliche Nennungen zu den im Angebot behaupteten Kontakten mit Unternehmen in der Region.