3.6.3.8 Hinsichtlich der Bewertung ihres eigenen Angebotes beim Zuschlagskriterium ZK03 weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sie dargestellt habe, wie sie sich im Zusammenhang mit der Arbeitsintegration mit regionalen Unternehmungen vernetzen will. Dabei hat die Beschwerdeführerin namentlich auch auf die Zusammenarbeit mit 22 Unternehmen und acht Partnerorganisationen und Behörden in der Region hingewiesen. Nicht zutreffend ist diesbezüglich die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe «nirgends» aufgeführt, «mit wie vielen Unternehmen sie in der Region G (Los G) zusammenarbeitet».