Dass die Vorinstanz nicht nur die bestehende Vernetzung der Anbieter berücksichtigt hat, sondern auch die geplanten Massnahmen bewertete, mit denen die Anbieter eine regionale Vernetzung mit den verschiedenen Partnern – namentlich den Behörden in der Region – erreichen wollen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr den Vorgaben an den Nachweis zum ZK03 in den Ausschreibungsunterlagen. Auch hinsichtlich des Ziels «Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung» hat die Vorinstanz nach dem Geschriebenen den ihr zustehenden, weiten Ermessensspielraum nicht überschritten, indem