Eine aktuelle Vernetzung mit Behörden wird im Angebot der Beschwerdegegnerin zum ZK03 nur in geringem Umfang aufgezeigt. Gerade zu diesem Punkt enthält das Angebot aber weitergehende konzeptionelle Überlegungen, wie diese Vernetzung aufgebaut bzw. erweitert werden soll. Dass die Vorinstanz nicht nur die bestehende Vernetzung der Anbieter berücksichtigt hat, sondern auch die geplanten Massnahmen bewertete, mit denen die Anbieter eine regionale Vernetzung mit den verschiedenen Partnern – namentlich den Behörden in der Region – erreichen wollen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr den Vorgaben an den Nachweis zum ZK03 in den Ausschreibungsunterlagen.