Der Beschwerdegegnerin ist auch beizupflichten, dass die Erwägung der Vorinstanz im Evaluationsbericht, es bestünden nur wenige Kontakte zu Unternehmen, angesichts der ausführlichen Auflistung von Unternehmen im Angebot der Beschwerdegegnerin, zu denen Kontakte bestehen, streng erscheint. Berücksichtigt man zudem die im Angebot der Beschwerdegegnerin dargestellten Massnahmen zur Verstärkung der Vernetzung mit Unternehmen, so kann jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz darin erblickt werden, dass diese zum Ergebnis gelangt ist, es sei plausibel und nachvollziehbar, dass das