Auch zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK03 enthält der Evaluationsbericht vom 3. April 2019 notabene nur Aussagen zu dem Ziel, bei dem die Vorinstanz die Erreichung als nur «bedingt nachvollziehbar» erachtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin beim Angebot der Beschwerdegegnerin aus den im Evaluationsbericht fehlenden Überlegungen zu zwei der drei Zielen ableiten will, damit werde deren Nichterfüllung nachgewiesen, wäre in dieser Logik auch ihr Angebot beim Zuschlagskriterium ZK03 mit 0 Punkten zu bewerten.