ziehbar erachtet hat, dass sie zu einem hohen Grad erreicht werden. Aufgeführt sind in der Tabelle vielmehr nur die von der Vorinstanz festgestellten Kritikpunkte. Auch zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK03 enthält der Evaluationsbericht vom 3. April 2019 notabene nur Aussagen zu dem Ziel, bei dem die Vorinstanz die Erreichung als nur «bedingt nachvollziehbar» erachtet hat.