tungstyps 2 und zur Feststellung im Evaluationsbericht, wonach es bei der Beschwerdegegnerin eben «nicht vollständig nachvollziehbar» sei, «ob es gelingen wird, das Netzwerk zu Unternehmen im notwendigen Umfang aufzubauen». Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Duplik vom 2. September 2019 denn auch zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 gemäss den Ausschreibungsunterlagen «keine vollständige (quasi qualifizierte) Nachvollziehbarkeit» gefordert gewesen sei.88