Bezogen auf die einzelnen der drei beim ZK03 definierten Ziele handelt es sich demnach um ein binäres Bewertungssystem. Dadurch unterscheidet sich der Bewertungstyp 2 wesentlich vom Bewertungstyp 1. Hätte die Vorinstanz tatsächlich die Punkte zu den drei Zielen nur vergeben, «wenn es aufgrund der Dokumentation des Anbieters äusserst plausibel und nachvollziehbar erschien, dass die unter ‚Nähere Beschreibung’ des Kriteriums aufgeführten Ziele erreicht werden und getroffene Annahmen durchwegs plausibel und nachvollziehbar waren», stünde diese Bewertung in offenkundigem Widerspruch zu den Vorgaben des Bewer-