3.6.3.4 Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich aus dem Evaluationsbericht der Vorinstanz vom 3. April 2019 nicht ergibt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei der drei definierten Ziele zu einem hohen Grad erreicht.