der Vorinstanz im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 pauschal kritisiert. Mit anderen Worten muss die Vorinstanz darlegen, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass es aufgrund der im Angebot der Beschwerdegegnerin dokumentierten Massnahmen und Nachweise plausibel und nachvollziehbar ist, dass die Ziele «Akquirierung von Ausbildungs- Seite 37 von 45 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.748