Zunächst ist zu dieser Prüfung bzw. zu der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Vorbringen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – hinreichend substantiiert hat, indem sie aufgrund der fehlenden, aktuellen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der Region G in Frage gestellt hat, wie diese die geforderte, regionale Vernetzung zu erreichen gedenkt. Die Nachvollziehbarkeit der Bewertung des gerügten Kriteriums muss durch die Vorinstanz dargelegt werden und es kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn sie die (rudimentären) Überlegungen