3.6.3.3 Zunächst ist zu dieser Prüfung bzw. zu der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Vorbringen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – hinreichend substantiiert hat, indem sie aufgrund der fehlenden, aktuellen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der Region G in Frage gestellt hat, wie diese die geforderte, regionale Vernetzung zu erreichen gedenkt.